Barrierefreies Bauen und Wohnen

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland heißt es in Artikel 3, Abs. 3, Satz 2:

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Darüber hinaus konkretisiert die UN-Behindertenrechtskonvention bestehende Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen.

Eine wichtige städtebauliche und planerische Grundlage für eine menschenwürdige Umwelt stellt das barrierefreie Planen und Bauen dar.

Der Begriff Barrierefreiheit ist klar definiert in § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG):

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, […], wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“

Das barrierefreie Bauen und Planen fördert die Selbstständigkeit aller Menschen.

Insbesondere gehören dazu auch:

  • ältere Menschen
  • Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (Nutzung von Gehstöcken, Rollatoren oder Rollstühlen)
  • Menschen mit eingeschränktem oder fehlendem Sehvermögen
  • Menschen mit eingeschränktem oder fehlendem Hörvermögen
  • groß- oder kleinwüchsige Menschen
  • Menschen mit kognitiven Einschränkungen
  • Kinder
  • Menschen mit Kinderwagen
  • Menschen mit Gepäck
  • Menschen mit temporären Einschränkungen (z. B. nach Operationen oder Knochenbrüchen)

Über die barrierefreie Gestaltung der Wohnung und des Wohnumfeldes sowie öffentlicher Gebäude kann die Wohnberatung informieren. Sie weist auf erforderliche Kriterien hin.

Grundlage der Barrierfreiheit ist die DIN 18040 (siehe Publikationen unten).

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