Soziale Wohnraumförderung / behindertengerechter Umbau von selbst genutztem Wohneigentum in Hessen
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen stellt jährlich Fördermittel als Kostenzuschuss für den behindertengerechten Umbau von selbst genutztem Wohneigentum zur Verfügung.
Förderungsfähig sind bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in bestehenden selbst genutzten Wohnungen bzw. Häusern für Menschen mit einer Behinderung (Grad der Behinderung von mind. 50 % oder mind. Pflegegrad 2). Für die Maßnahmen wird ein Kostenzuschuss als Festbetrag von bis zu 50 % der Kosten gewährt.
Im Einzelnen gelten folgende maximale Zuschussbeträge:
- Bad und Küche: Um-/Einbau jeweils: 5.500 €
- Lift-/Aufzugseinbau: 6.500 €
- Alle anderen förderfähigen Einzelmaßnahmen: 3.000 €
Förderungsfähig sind Gesamtkosten bis zu 30.000 € je Wohneinheit, auch wenn die Ausgaben der baulichen Maßnahmen höher sind. Dies entspricht einem Zuschuss in Höhe von maximal 15.000 €. Innerhalb von fünf Jahren können auch nur bis zu dieser Höhe Zuschüsse pro Wohnung bzw. Antragstellerin oder Antragsteller gewährt werden. Maßnahmekosten unter 1.500 € werden nicht gefördert. Als „selbst genutzt“ gelten Wohnungen, wenn sie vom Eigentümer, dessen Ehe- bzw. Lebenspartner oder Angehörigen in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie (Geschwister und ihre Nachkommen) genutzt werden. Die Maßnahmen sollen nach Möglichkeit den Anforderungen der DIN 18040-2 entsprechen. Die Finanzierung der Bauvorhaben muss dauerhaft gesichert sein. Eigenleistungen werden nicht gefördert.
Zuschüsse anderer Stellen (z. B. Pflegekasse, Rehabilitationsträger, Stiftungen, Versicherungen) werden auf die Förderung angerechnet. Es werden soziale Aspekte berücksichtigt, ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Anträge sind über die Wohnungsbauförderungsstellen der Landkreise bzw. der Städte an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu stellen.
Vor Bewilligung darf nicht mit dem Bau der Maßnahme begonnen und es darf auch kein entsprechender Lieferungs- und Leistungsvertrag abgeschlossen werden.