Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen)

Wohnungshilfe (einschließlich Hilfsmittel) wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behinderungsgerechten Wohnraums erforderlich ist (vgl. § 41 Sozialgesetzbuch (SGB) VII). Der den Anspruch begründende Gesundheitsschaden muss auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruhen.

Ziel ist, den Versicherten ein Höchstmaß an Rehabilitation, selbstbestimmter Lebensführung und Teilhabe in allen Aspekten des täglichen, beruflichen und sozialen Lebens zu ermöglichen. Wohnungshilfe wird als individueller Zuschuss erbracht, d. h., Einkommen und Vermögen der versicherten Person bleiben bei der Festsetzung grundsätzlich außer Betracht.

Art und Umfang der Leistungen richten sich immer nach den individuellen Erfordernissen der Betroffenen. Eine kostenmäßige Begrenzung der Wohnungshilfeleistungen (Höchstgrenze) gibt es in der Unfallversicherung grundsätzlich nicht.

Alle Entscheidungen über die notwendigen Leistungen trifft der Unfallversicherungsträger im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen.

Es gelten die allgemeinen Grundsätze der wirksamen Leistungserbringung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV). Eine Finanzierung ist deshalb grundsätzlich nur für allgemein übliche und zweckmäßige Standardausführungen möglich, wenn nicht die Unfallfolgen bzw. die besondere persönliche Wohnsituation eine weitergehende Leistung erforderlich machen.

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