Finanzielle Unterstützung

Maßnahmen der Wohnungsanpassung sind mit unterschiedlichem finanziellen Aufwand verbunden. Es gibt Zuschüsse von verschiedenen Institutionen. Die Voraussetzungen, diese zu erhalten, sind jeweils besonders zu beachten.

Krankenkasse

Hilfsmittel werden nach § 33 Sozialgesetzbuch V über eine Hilfsmittelverordnung, die Ärztin/Arzt ausstellen, über ein Sanitätshaus bestellt, nach Hause geliefert und an Ort und Stelle angebracht.

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Pflegekasse

Personen, die in einen Pflegegrad eingestuft worden sind, können von der Pflegekasse für das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen bis zu 4.000 € pro Maßnahme erhalten.

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Sozialamt / Landeswohlfahrtsverband Hessen

Bei niedrigen Einkommen ist es möglich, einen Antrag bei einem örtlichen Sozialamt oder dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zu stellen. Hier gilt jedoch, dass das Sozialamt immer nachrangig hinter allen anderen Kostenträgern ist.

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Soziale Wohnraumförderung

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen stellt jährlich Fördermittel als Kostenzuschuss für den behindertengerechten Umbau von selbst genutztem Wohneigentum zur Verfügung.

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Gesetzliche Unfallversicherung

Wohnungshilfe (einschließlich Hilfsmittel) wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behinderungsgerechten Wohnraums erforderlich ist.

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Rentenversicherungsträger

Unter der Voraussetzung, dass bereits mindestens 15 Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig für berufstätige behinderte Menschen.

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Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Die KfW Förderbank hat ein Kredit- und ein Zuschussprogramm für Eigentümer:innen und Mieter:innen (mit Zustimmung des Vermieters/der Vermieterin) für barrierereduzierende Maßnahmen von Wohnungen, Häusern und des Wohnumfelds, aufgelegt: „Altersgerecht umbauen“.

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Steuererleichterungen

Behindertengerechte Umbaumaßnahmen in einer Mietwohnung oder im selbst genutzten Eigenheim können bei der Einkommenssteuererklärung teilweise in Abzug gebracht werden (als außergewöhnliche Belastungen).

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