Krankenkasse

Hilfsmittel werden nach § 33 Sozialgesetzbuch (SGB) V über eine Hilfsmittelverordnung, die der Arzt oder die Ärztin ausstellt, (evtl. nach Rücksprache mit der Krankenkasse) über ein Sanitätshaus bestellt, nach Hause geliefert und an Ort und Stelle angebracht, wobei eine Einweisung in den Gebrauch erfolgt.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • besondere Haltegriffe
  • Gehhilfen
  • Duschhocker
  • Rollatoren
  • Duschstühle
  • Rollstühle
  • Badebretter
  • Badewannenlifter
  • Toilettensitzerhöhungen
  • Aufrichthilfen
  • Umsetzhilfen/Aufstehhilfen
  • Pflegebett/Krankenbett

Es ist wichtig, die Verordnung mit der Diagnose und evtl. der richtigen Hilfsmittelnummer zu versehen bzw. versehen zu lassen.

Die Kosten für die Hilfsmittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, jedoch ist ein Eigenanteil von 10 Prozent, mindestens 5 €, maximal 10 €, pro Hilfsmittel zu leisten.

Bei Privatversicherten ist die Vertragsgestaltung zu beachten. Hilfsmittel sind häufig aus dem Vertrag ausgeschlossen.

Seit dem 1.1.2022 ist es für bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel ausreichend, wenn eine Pflegefachkraft diese für den Einsatz bei einem pflegebedürftigen Patienten empfiehlt, heißt es laut GKV Spitzenverband.

Fast alle Hilfsmittel, die über die Krankenkassen finanziert werden, werden leihweise zur Verfügung gestellt und müssen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden, an das liefernde Sanitätshaus zurückgegeben werden. Notwendige Wartungsarbeiten werden vom ausliefernden Sanitätshaus übernommen.

Dient ein Hilfsmittel als Ausgleich für eine Behinderung, zur Krankheitslinderung oder zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit, kann die Anschaffung von der Krankenkasse bezuschusst werden.

Dient es der Pflege, ist die Pflegekasse zuständig.

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